Erst im Gespräch vom 29. November 2022 mit der Mitarbeiterin des AIS sei scheinbar von einer höheren Kostenbeteiligung als die ersuchte die Rede gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Mitarbeiterin nicht darauf hingewiesen, dass seine ersuchte Kostenbeteiligung geringer ausfalle als die bisherige. Dass es sich von Seiten der Vorinstanz um eine falsche Auskunft gehandelt habe, sei für den Beschwerdeführer leicht erkennbar gewesen, da sein Gesuch ja gar nicht der irrtümlicherweise für die Monate Oktober und November 2022 zugesprochenen Kostenbeteiligung entsprochen habe. Er könne daher nicht als gutgläubig gelten.