Alle der Vorinstanz gewährten Kostenbeteiligungen in privaten Haushalten würden stets per Verfügung erfolgen. Somit sei die irrtümlicherweise erfolgte Zusicherung mit E-Mail vom 9. Dezember 2022 nicht rechtsverbindlich. Erst die Verfügung vom 6. Januar 2023 erfülle diese Rechtsverbindlichkeit. Der Beschwerdeführer habe mit Gesuch vom 29. November 2022 gar nicht um eine höhere Kostenbeteiligung ersucht. Erst im Gespräch vom 29. November 2022 mit der Mitarbeiterin des AIS sei scheinbar von einer höheren Kostenbeteiligung als die ersuchte die Rede gewesen.