Mit E-Mail vom 21. und 23. Dezember 2022 habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei und die bereits erfolgte Auszahlung der höheren Kostenbeteiligung für die Monate Oktober und November 2022 bei der nächsten Abrechnung in Abzug gebracht werde. Es handle sich um eine Summe von CHF 1’708.00 (61 Tage à CHF 282.00). Gleichzeitig habe sie auch darüber informiert, dass sie dem Gesuch um Kostenbeteiligung von CHF 250.00 pro Tag für den ersuchten Zeitraum von Oktober 2022 bis März 2023 zustimme und vorerst darauf verzichte, die angestrebte Kostenbeteiligung von CHF 195.50 pro Tag durchzusetzen.