Die bearbeitende Mitarbeiterin habe nach ihrer Rückkehr festgestellt, dass der Entscheid, dem Beschwerdeführer die bisherige Kostenbeteiligung fortzuführen, auf falschen Gegebenheiten basiere, da der Beschwerdeführer gar nicht um Verlängerung der bisherigen Kostenbeteiligung von CHF 278.00 pro Tag ersucht habe, sondern einen tieferen Ansatz, nämlich CHF 250.00 pro Tag, verlangt habe. Mit E-Mail vom 21. und 23. Dezember 2022 habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei und die bereits erfolgte Auszahlung der höheren Kostenbeteiligung für die Monate Oktober und November 2022 bei der nächsten Abrechnung in Abzug gebracht werde.