In der E-Mail werde explizit darauf verwiesen, dass die Prüfung des Gesuchs nicht stellvertretend übernommen werde und die bearbeitende Mitarbeiterin nach Rückkehr ihrer Ferien das Gesuch bearbeiten werde. Die bearbeitende Mitarbeiterin habe nach ihrer Rückkehr festgestellt, dass der Entscheid, dem Beschwerdeführer die bisherige Kostenbeteiligung fortzuführen, auf falschen Gegebenheiten basiere, da der Beschwerdeführer gar nicht um Verlängerung der bisherigen Kostenbeteiligung von CHF 278.00 pro Tag ersucht habe, sondern einen tieferen Ansatz, nämlich CHF 250.00 pro Tag, verlangt habe.