Trotz der Ferienabwesenheit der bearbeitenden Mitarbeiterin sei das Gesuch bearbeitet worden und dem Beschwerdeführer per E-Mail vom 9. Dezember 2022 die Fortführung der bisherigen Kostenbeteiligung im Umfang von CHF 278.00 pro Tag für die Monate Oktober und November 2022 gewährt worden, obwohl er um eine geringere Kostenbeteiligung ersucht habe. In der E-Mail werde explizit darauf verwiesen, dass die Prüfung des Gesuchs nicht stellvertretend übernommen werde und die bearbeitende Mitarbeiterin nach Rückkehr ihrer Ferien das Gesuch bearbeiten werde.