3.2 Beschwerdevernehmlassung vom 13. März 2023 Die Vorinstanz führt in der Beschwerdevernehmlassung vom 13. März 2023 aus, sie habe den Beschwerdeführer im Telefongespräch vom 20. Oktober 2022 sowie in der gleichentags erfolgten E-Mail darüber informiert, dass für die Fortführung der Kostengutsprache ab 1. Oktober 2022 ein Bericht einzureichen sei, welcher die Betreuungssituation von B.___ der vergangenen Monate und die umgesetzten Massnahmen beschreibe. In der E-Mail habe sie den Beschwerdeführer ersucht, Schritte aufzuzeigen, um eine Kostenbeteiligung von CHF 195.50 pro Tag anzustreben. Per E-Mail vom 29. No-