Die Höhe der Kostenbeteiligung entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der EL für Heimaufenthalte (CHF 135) und dem Tarif der Institution». Weder dieses Merkblatt noch die erwähnten Gesetze (IFEG12 und SLG) und die SLV13 würden ein Maximum der kantonalen Kostenbeteiligung nennen. Es beständen keine Gründe, weshalb die bis Ende September 2022 gewährte Kostenbeteiligung von CHF 278.00 pro Tag nicht weiterhin zu bezahlen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar und werde von der Vorinstanz nicht begründet, weshalb der bevorstehende Systemwechsel zur Subjektfinanzierung einen Grund für die abrupte Senkung der Kantonsbeteiligung darstellen solle.