Das in der angefochtenen Verfügung erwähnte Merkblatt halte folgendes fest: «Der Aufenthalt in einem privaten Haushalt wird von den betroffenen Personen mit der IV-Rente und bei Bedarf zusätzlich mit Ergänzungsleistungen (EL) finanziert. Falls die Kosten des Aufenthalts mit der IV-Rente und der EL nicht gedeckt sind, gewährt die GSI eine Kostenbeteiligung, sofern der Bedarf nachgewiesen ist. Die Höhe der Kostenbeteiligung entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der EL für Heimaufenthalte (CHF 135) und dem Tarif der Institution».