3.1 Beschwerde vom 31. Januar 2023 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 31. Januar 2023 vor, der Entscheid sei für ihn nicht nachvollziehbar. Mit Verfügung vom 10. August 2022 sei ihm für den im Zeitraum von Februar bis September 2022 eine Kostenbeteiligung im Umfang von CHF 278.00 pro Tag gewährt worden. Der individuelle Unterstützungsbedarf von B.___ habe sich danach nicht reduziert. Zudem habe ihm die Vorinstanz per E-Mail vom 9. Dezember 2022 eine Kostenbeteiligung in der Höhe von CHF 287.00 pro Tag für die Monate Oktober und November 2022 zugesichert.