Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2023. Darin verfügt sie eine Kostenbeteiligung für den Aufenthalt von B.___ im privaten Haushalt des Beschwerdeführers von CHF 250.00 pro Tag ab 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023. Die vom Beschwerdeführer per E-Mail vom 22. Dezember 2022 nachträglich und sinngemäss beantragte, darüberhinausgehende Kostenbeteiligung von CHF 28.00 pro Tag für die Monate Oktober und November 2022 hat die Vorinstanz implizit abgelehnt.11 Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die darüberhinausgehende Kostenbeteiligung von CHF 28.00 pro Tag für die Monate Oktober und November 2022 zu Recht nicht gewährte.