1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2023. Diese Verfügung ist gemäss Art. 128 SLG8 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG9 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 31. Januar 2023 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung und Inhaber der Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SLG.10 ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.