gewähren (siehe untenstehende Mail) erachte ich demnach als bindend und es gibt keinen Anlass da- ran zu zweifeln. Der Absicht, Fr. 1708.- bei der nächsten Abrechnung in Abzug zu bringen, kann ich demnach nicht entsprechen.»6 6. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 verfügte die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer für den Aufenthalt von B.___ eine Kostenbeteiligung von CHF 250.00 pro Tag für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 gewährt wird.