2. Am 29. November 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um eine Kostenbeteiligung von CHF 250.00 pro Tag bei einem Tagestarif von CHF 385.00 für den Aufenthalt von B.___ in seinem privaten Haushalt per 1. Oktober 2022 bis Ende März 2023.3 3. Per E-Mail vom 9. Dezember 2022 teilte eine Mitarbeiterin der Vorinstanz dem Beschwerdeführer folgendes mit: «Ich nehme Bezug auf Ihre Mail vom 29.11.2022 sowie das gleichentags geführte Telefongespräch. Gerne bestätige ich Ihnen hiermit schriftlich, was wir vorhin telefonisch besprochen haben: