Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2023.GSI.354 / ang Beschwerdeentscheid vom 24. Mai 2023 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Integration und Soziales (AIS), Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Leistungen für den Aufenthalt von B.___ im privaten Haushalt des Beschwerdeführers (Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2023) 1/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.354 I. Sachverhalt 1. Mit Verfügung vom 10. August 2022 gewährte das Amt für Integration und Soziales (AIS, nachfolgend: Vorinstanz) A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Kostenbeteiligung von CHF 278.00 pro Tag bei einem Tagestarif von CHF 413.001 für den Aufenthalt von B.___ in sei- nem privaten Haushalt für die Zeit vom 1. Februar bis 30. September 2022.2 2. Am 29. November 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um eine Kosten- beteiligung von CHF 250.00 pro Tag bei einem Tagestarif von CHF 385.00 für den Aufenthalt von B.___ in seinem privaten Haushalt per 1. Oktober 2022 bis Ende März 2023.3 3. Per E-Mail vom 9. Dezember 2022 teilte eine Mitarbeiterin der Vorinstanz dem Be- schwerdeführer folgendes mit: «Ich nehme Bezug auf Ihre Mail vom 29.11.2022 sowie das gleichentags geführte Telefongespräch. Gerne bestätige ich Ihnen hiermit schriftlich, was wir vorhin telefonisch besprochen haben: - Die Prüfung der Erhöhung der Kostengutsprache für B.___ werden wir nicht stellvertretend für C.___ prüfen können. Sie wird dies nach Ihrer Rückkehr selber tun. - Die Abteilung Soziale Einrichtungen und Assistenz (SEA) hat entschieden, dass gestützt auf die Verfügung vom 10. August 2022 die Kostenbeteiligung in der Höhe von CHF 278.- für die Monate Oktober und November 2022 weiterhin durch das Amt für Integration und Soziales (AIS) gewährt wird. - […].»4 4. Am 21. Dezember 2022 informierte die zuständige Mitarbeiterin (C.___) der Vorinstanz den Beschwerdeführer per E-Mail, dass ihr in der E-Mail vom 9. Dezember 2022 ein Fehler unter- laufen sei: «Ich danke Ihnen für Ihren Bericht zur Betreuungssituation von B.___ in den letzten Monaten. Es freut mich, erfolgten kleine Fortschritte und wir begrüssen es, dass die Psychotherapie ab Oktober 2022 intensiviert werden konnte. Im Bericht ersuchen Sie um die Fortführung der Kostenbeteiligung bei ei- nem geringeren Betrag – nämlich CHF 250/Tag – gegenüber der im Zeitraum von Februar bis Septem- ber 2022 gewährten Kostenbeteiligung im Umfang von CHF 278/Tag. Leider ist bei der Beurteilung Ihres Antrags ein Fehler unterlaufen; es wurde nicht bemerkt, dass Sie mit Ihrem Bericht um eine geringere Kostenbeteiligung als bisher; jedoch immer noch eine höhere als die von uns angestrebte Kostenbeteiligung von CHF 195.50/Tag, ersuchen. Wir bedauern dies und 1 Kostenbeteiligung von CHF 278.00 + EL-Heimtaxe von CHF 135.00 2 Verfügung vom 10. August 2022 (Vorakten) 3 Gesuch vom 29. November 2022 (Vorakten) 4 E-Mail Vorinstanz vom 9. Dezember 2022 (Vorakten) 2/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.354 berichtigen wie folgt: Wir stimmen Ihrem Gesuch um Kostenbeteiligung von CHF 250/Tag für den er- suchten Zeitraum von Oktober 2022 bis März 2023 zu und stellen dementsprechend eine neue Kosten- gutsprache aus. Die bereits erfolgte Auszahlung für die Monate Oktober und November 2022 auf der höheren Kostenbeteiligung werden wir mit der nächsten Abrechnung verrechnen. D.h. es werden CHF 1708 (61 Tage à CHF 28) in Abzug gebracht.»5 5. Der Beschwerdeführer antwortete darauf per E-Mail vom 22. Dezember 2022 unter Be- rufung auf den Vertrauensschutz folgendes: «[…] Der Entscheid der Abteilung Soziale Einrichtungen und Assistenz (SEA) vom 9. Dezember 2022, gestützt auf die Verfügung vom 10. August 2022, die Kostenbeteiligung in der Höhe von CHF 278.- für die Monate Oktober und November 2022 weiterhin durch das Amt für Integration und Soziales (AIS) zu gewähren (siehe untenstehende Mail) erachte ich demnach als bindend und es gibt keinen Anlass da- ran zu zweifeln. Der Absicht, Fr. 1708.- bei der nächsten Abrechnung in Abzug zu bringen, kann ich demnach nicht entsprechen.»6 6. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 verfügte die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer für den Aufenthalt von B.___ eine Kostenbeteiligung von CHF 250.00 pro Tag für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 gewährt wird. 7. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 31. Januar 2023 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt er, die Verfügung vom 6. Januar 2023 sei betreffend die Monate Oktober und Novem- ber 2022 aufzuheben und es sei ihm für diese beiden Monate eine Kostenbeteiligung von CHF 278.00 pro Tag zuzusprechen. 8. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,7 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 13. März 2023 die Beschwerde sei abzuweisen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5 E-Mail Vorinstanz vom 21. Dezember 2022 (Vorakten) 6 E-Mail Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2022 (Vorakten) 7 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 3/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.354 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2023. Diese Verfügung ist ge- mäss Art. 128 SLG8 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG9 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 31. Januar 2023 zustän- dig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung und Inhaber der Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SLG.10 ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2023. Darin verfügt sie eine Kos- tenbeteiligung für den Aufenthalt von B.___ im privaten Haushalt des Beschwerdeführers von CHF 250.00 pro Tag ab 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023. Die vom Beschwerdeführer per E-Mail vom 22. Dezember 2022 nachträglich und sinngemäss beantragte, darüberhinausgehende Kostenbe- teiligung von CHF 28.00 pro Tag für die Monate Oktober und November 2022 hat die Vorinstanz im- plizit abgelehnt.11 Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die darüberhinausge- hende Kostenbeteiligung von CHF 28.00 pro Tag für die Monate Oktober und November 2022 zu Recht nicht gewährte. 8 Gesetz vom 9. März 2021über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2) 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 10 Betriebsbewilligung vom 23. April 2012 (Vorakten) 11 Vgl. E-Mail Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2022 (Vorakten) 4/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.354 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Beschwerde vom 31. Januar 2023 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 31. Januar 2023 vor, der Entscheid sei für ihn nicht nachvollziehbar. Mit Verfügung vom 10. August 2022 sei ihm für den im Zeitraum von Februar bis September 2022 eine Kostenbeteiligung im Umfang von CHF 278.00 pro Tag gewährt worden. Der individuelle Unterstützungsbedarf von B.___ habe sich danach nicht reduziert. Zudem habe ihm die Vorinstanz per E-Mail vom 9. Dezember 2022 eine Kostenbeteiligung in der Höhe von CHF 287.00 pro Tag für die Monate Oktober und November 2022 zugesichert. Die Vorinstanz habe damit in Kennt- nis des Sachverhalts eine verbindliche Zusicherung abgegeben, auf die sie zu behaften sei. Es sei nicht erkennbar und werde auch von der Vorinstanz nicht erläutert, weshalb die Mitteilung vom 9. De- zember 2022 falsch gewesen sein soll. Im Gegenteil: Die mitgeteilte Kostenbeteiligung von CHF 278.00 pro Tag habe dem Betreuungsaufwand im Oktober und November 2022 entsprochen. Das in der angefochtenen Verfügung erwähnte Merkblatt halte folgendes fest: «Der Aufenthalt in ei- nem privaten Haushalt wird von den betroffenen Personen mit der IV-Rente und bei Bedarf zusätzlich mit Ergänzungsleistungen (EL) finanziert. Falls die Kosten des Aufenthalts mit der IV-Rente und der EL nicht gedeckt sind, gewährt die GSI eine Kostenbeteiligung, sofern der Bedarf nachgewiesen ist. Die Höhe der Kostenbeteiligung entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der EL für Heimaufenthalte (CHF 135) und dem Tarif der Institution». Weder dieses Merkblatt noch die erwähnten Gesetze (IFEG12 und SLG) und die SLV13 würden ein Maximum der kantonalen Kos- tenbeteiligung nennen. Es beständen keine Gründe, weshalb die bis Ende September 2022 gewährte Kostenbeteiligung von CHF 278.00 pro Tag nicht weiterhin zu bezahlen sei. Es sei auch nicht nach- vollziehbar und werde von der Vorinstanz nicht begründet, weshalb der bevorstehende Systemwech- sel zur Subjektfinanzierung einen Grund für die abrupte Senkung der Kantonsbeteiligung darstellen solle. 3.2 Beschwerdevernehmlassung vom 13. März 2023 Die Vorinstanz führt in der Beschwerdevernehmlassung vom 13. März 2023 aus, sie habe den Be- schwerdeführer im Telefongespräch vom 20. Oktober 2022 sowie in der gleichentags erfolgten E-Mail darüber informiert, dass für die Fortführung der Kostengutsprache ab 1. Oktober 2022 ein Bericht einzureichen sei, welcher die Betreuungssituation von B.___ der vergangenen Monate und die umge- setzten Massnahmen beschreibe. In der E-Mail habe sie den Beschwerdeführer ersucht, Schritte auf- zuzeigen, um eine Kostenbeteiligung von CHF 195.50 pro Tag anzustreben. Per E-Mail vom 29. No- 12 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) 13 Verordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLV; BSG 860.21) 5/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.354 vember 2022 habe der Beschwerdeführer den verlangten Bericht eingereicht und um eine Kostenbe- teiligung von CHF 250.00 pro Tag bei einem Tarif von CHF 385.00 pro Tag ersucht. Das Gesuch betreffe den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023. Trotz der Ferienabwesenheit der bearbeitenden Mitarbeiterin sei das Gesuch bearbeitet worden und dem Beschwerdeführer per E-Mail vom 9. Dezember 2022 die Fortführung der bisherigen Kostenbe- teiligung im Umfang von CHF 278.00 pro Tag für die Monate Oktober und November 2022 gewährt worden, obwohl er um eine geringere Kostenbeteiligung ersucht habe. In der E-Mail werde explizit darauf verwiesen, dass die Prüfung des Gesuchs nicht stellvertretend übernommen werde und die bearbeitende Mitarbeiterin nach Rückkehr ihrer Ferien das Gesuch bearbeiten werde. Die bearbei- tende Mitarbeiterin habe nach ihrer Rückkehr festgestellt, dass der Entscheid, dem Beschwerdeführer die bisherige Kostenbeteiligung fortzuführen, auf falschen Gegebenheiten basiere, da der Beschwer- deführer gar nicht um Verlängerung der bisherigen Kostenbeteiligung von CHF 278.00 pro Tag ersucht habe, sondern einen tieferen Ansatz, nämlich CHF 250.00 pro Tag, verlangt habe. Mit E-Mail vom 21. und 23. Dezember 2022 habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei und die bereits erfolgte Auszahlung der höheren Kostenbeteiligung für die Monate Oktober und November 2022 bei der nächsten Abrechnung in Abzug gebracht werde. Es handle sich um eine Summe von CHF 1’708.00 (61 Tage à CHF 282.00). Gleichzeitig habe sie auch darüber in- formiert, dass sie dem Gesuch um Kostenbeteiligung von CHF 250.00 pro Tag für den ersuchten Zeit- raum von Oktober 2022 bis März 2023 zustimme und vorerst darauf verzichte, die angestrebte Kos- tenbeteiligung von CHF 195.50 pro Tag durchzusetzen. Alle der Vorinstanz gewährten Kostenbeteiligungen in privaten Haushalten würden stets per Verfü- gung erfolgen. Somit sei die irrtümlicherweise erfolgte Zusicherung mit E-Mail vom 9. Dezember 2022 nicht rechtsverbindlich. Erst die Verfügung vom 6. Januar 2023 erfülle diese Rechtsverbindlichkeit. Der Beschwerdeführer habe mit Gesuch vom 29. November 2022 gar nicht um eine höhere Kosten- beteiligung ersucht. Erst im Gespräch vom 29. November 2022 mit der Mitarbeiterin des AIS sei scheinbar von einer höheren Kostenbeteiligung als die ersuchte die Rede gewesen. Der Beschwer- deführer habe die Mitarbeiterin nicht darauf hingewiesen, dass seine ersuchte Kostenbeteiligung ge- ringer ausfalle als die bisherige. Dass es sich von Seiten der Vorinstanz um eine falsche Auskunft gehandelt habe, sei für den Beschwerdeführer leicht erkennbar gewesen, da sein Gesuch ja gar nicht der irrtümlicherweise für die Monate Oktober und November 2022 zugesprochenen Kostenbeteiligung entsprochen habe. Er könne daher nicht als gutgläubig gelten. Der Beschwerdeführer mache zudem keine nachteiligen Dispositionen geltend, welche er gestützt auf die fehlerhafte Auskunft getätigt (oder unterlassen) habe. Aus den Akten seien auch keine solchen ersichtlich. Auch insofern könne er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 6/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.354 Der Beschwerdeführer beschreibe in der Beschwerde vom 31. Januar 2023, dass der Entscheid der Kostenbeteiligung von CHF 250.00 pro Tag vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 für ihn nicht nach- vollziehbar sei, weil sich der individuelle Unterstützungsbedarf von B.___ nicht reduziert habe. Weiter begründe der Beschwerdeführer nicht, weshalb entgegen den Angaben in seinem Gesuch die Betreu- ung intensiver gewesen sei, welche Leistungen mehr erbracht worden seien und weshalb die Betreu- ung aufwändiger gewesen sei. Schliesslich habe der in der Beschwerde erwähnte Hinweis, wonach der Beschwerdeführer nicht ver- stehe, weshalb der bevorstehende Systemwechsel zur Subjektfinanzierung einen Grund für die ab- rupte Senkung des Kantonsbeitrags darstellen solle, keinen Zusammenhang mit der gesenkten Kos- tenbeteiligung. Die Erwähnung des Systemwechsels hin zur Subjektfinanzierung werde in allen Kos- tengutsprachen standardmässig erwähnt. 4. Rechtliches 4.1 IFEG Das IFEG bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliede- rung zu gewährleisten (Art. 1 IFEG). Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohn- sitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 IFEG). Wobei «in angemessener Weise» zum einen bedeu- tet, dass der Kanton den Bedarf nicht rein quantitativ ermitteln darf, sondern der Vielfalt der Behinde- rungen und anderen Aspekten wie der Pflege des sozialen Beziehungsnetzes oder der Sprache Rech- nung tragen muss. Zum anderen setzt ein Angebot «in angemessener Weise» voraus, dass die Leis- tungen verhältnismässig sein müssen, d.h. dass die Kosten für die öffentliche Hand und der Nutzen für die invalide Person in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen müssen.14 Aus Art. 1 IFEG geht hervor, dass das von den Kantonen gewährleistete Angebot nur Institutionen umfassen darf, deren Kosten das Einkommen invalider Personen (IV-Renten und Hilflosenentschä- digungen, Ergänzungsleistungen usw.) nicht übersteigen. Reichen diese Einkommen nicht aus, muss der Wohnsitzkanton die Differenz zum Tarif, der von der Institution verlangt wird, überbrücken. Art. 7 Abs. 1 IFEG sieht deshalb vor, dass sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution beteiligen, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt. Findet eine invalide Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Institution, die ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht, so hat sie An- spruch darauf, dass der Kanton sich im Rahmen von Abs. 1 an den Kosten des Aufenthalts in einer 14 Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwi- schen Bund und Kantonen (NFA), Kommentar zum Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliede- rung von invaliden Personen (IFEG), BBl 2005 6205 7/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.354 anderen Institution beteiligt, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt (Art. 7 Abs. 2 IFEG). Aus Art. 7 Abs. 2 IFEG geht somit hervor, dass der Wohnsitzkanton in der Re- gel nur für diejenigen invaliden Personen leistungspflichtig ist, die eine von ihm anerkannte Institu- tion wählen, welche ihren Bedürfnissen «in angemessener Weise» entspricht (der Sinn dieses Be- griffs ist derselbe wie in Art. 2 IFEG).15 4.2 Kantonale Rechtsgrundlagen zur Kostenbeteiligung 4.2.1 Bei den Beiträgen des Kantons an die Leistungserbringer, die im Auftrag der GSI Leis- tungen anbieten und erbringen, handelt es sich um Staatsbeiträge (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 3 StBG16), weshalb das StBG grundsätzlich anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 StBG und Art. 9 StBG). Das StBG stellt den «Allgemeinen Teil» des gesamten kantonalen Staatsbeitragsrechts dar und vereinheitlicht das in den diversen Spezialgesetzen geregelte Staatsbeitragsrecht durch allge- meine Grundsätze und Verfahren. Das StBG ist jedoch nie eigenständige Grundlage für die Ge- währung von Staatsbeiträgen, sondern besteht zusätzlich neben der Spezialgesetzgebung. 17 4.2.2 Bisher waren sämtliche institutionellen Leistungsangebote im SHG 18 geregelt. Neu wer- den diese im SLG verankert. Das SLG gilt auch für die Leistungsangebote für erwachsene Men- schen mit Behinderung. Einzig die Regelungen zur Bereitstellung und Finanzierung (inkl. Ausga- bebewilligung) der Angebote für erwachsene Menschen mit Behinderung verbleiben vorerst noch im SHG (Art. 74 ff. SHG). Somit gelten die folgenden Kapitel des SLG auch für die Leistungsan- gebote für erwachsene Menschen mit Behinderung: allgemeinen Bestimmungen (Kapitel 1), die Bestimmungen zu den besonderen Massnahmen und Modellversuchen (Kapitel 7), zur Aus- und Weiterbildung (Kapitel 8), Bewilligung und Aufsicht für Heime und Spitex-Organisationen (Kapitel 9), Datenschutz (Kapitel 11), Strafbestimmungen (Kapitel 13), Rechtspflege (Kapitel 14). Die wei- teren Kapitel (insbesondere Kapitel 12 SLG) hingegen sind nicht relevant.19 4.2.3 Aus dem Zusammenspiel von SHG und SLG sowie deren Verordnungen SHV 20 und SLV ergibt sich bezüglich der Bereitstellung und Finanzierung der Leistungsangebote für erwachsene Menschen mit Behinderung folgendes: Die Abgeltung von Leistungen der Leistungserbringer er- folgt durch Beiträge des Kantons an die Leistungserbringer oder an die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger (Art. 74 Abs. 1 SHG). Die Beiträge werden durch Verfügung oder durch Vertrag gewährt (Art. 74 Abs. 2 SHG und Art. 9 Abs. 1 StBG). Dabei gilt das in den allgemeinen Bestimmungen des SLG verankerte Subsidiaritätsprinzip: Der Kanton und die Gemeinden stellen 15 Vgl. Botschaft NFA, a.a.O., BBl 2005 6207 16 Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1) 17 Lienhard/Engel/Schmutz, Finanzrecht, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl age Bern 2021, 15. Kapitel, N. 96 18 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 19 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die sozialen Leistungsan gebote vom 22. Ap- ril 2020, S. 87, vgl. auch Art. 58 SHG 20 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 8/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.354 soziale Leistungsangebote in Ergänzung zur privaten Initiative, zu Leistungen der Sozialversiche- rungen sowie zu anderen Leistungsformen nur soweit bereit und finanzieren sie, als dies zur Si- cherstellung eines bedarfsgerechten Angebots nötig ist (Art. 4 SLG).21 Weiter werden die Beiträge an die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger leistungsorientiert, nach Möglichkeit pros- pektiv und soweit fachlich zielführend aufgrund von Pauschalen oder Normkosten festgesetzt (Art. 8 Abs. 1 SLG).22 Die leistungsorientierte Finanzierung zeichnet sich dadurch aus, dass grundsätzlich ausschliesslich jene in Menge und Qualität vertraglich definierten Leistungen abge- golten werden, die effektiv erbracht worden sind. Die prospektive Ausrichtung bedeutet, dass der Leistungsvertrag im Voraus die Leistungserbringung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren regelt. Die Normkosten entsprechen den Kosten, die einem Betrieb bei der wirtschaftlichen und sparsa- men Erbringung von qualitativ guten Leistungen entstehen (Art. 13a StBG). Als Normkosten gel- ten also diejenigen auf eine Leistungseinheit umgelegten Betriebskosten (Personal- und Sachauf- wand wie bspw. Mieten), die einem effizient geführten Betrieb eine kostendeckende Leistungser- bringung unter Einhaltung der Qualitätsvorgaben erlauben. Die Höhe der Normkosten ist zu ver- einbaren, soweit sie nicht verordnungsrechtlich vorgegeben ist.23 Weder das SHG noch die SHV sehen für die vorliegend strittigen Abgeltungen gesetzlich definierte Normkosten vor. Bei Fehlen von Normkosten können die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- und Baukos- ten festgesetzt werden (Art. 6 Abs. 2 SLV).24 Wird die Höhe der Abgeltungen gesetzlich nicht vor- geschrieben, liegt es grundsätzlich an den Parteien, die Normkosten respektive die effektiven Be- triebskosten konsensual festzulegen, respektive liegt es an der Vorinstanz, im Falle eines Dissens per Verfügung die maximale Abgeltung zu bestimmen. Dies bedeutet, dass der Vorinstanz einen verhältnismässig weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Leistungsabgel- tung im Einzelnen zusteht. Der Leistungserbringer hat seinerseits die Möglichkeit, auf die Auf- nahme einer Person zu verzichten, wenn er mit der Abgeltung nicht einverstanden ist. Was mithin auch ein Grund sein dürfte, weshalb die Beiträge nach Möglichkeit prospektiv festzusetzen sind (Art. 8 Abs. 1 SLG). 5. Würdigung 5.1 Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Betriebsbewilligung zur Unterkunft und Unterstüt- zung in seinem privaten Haushalt im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SLG.25 B.___ lebt im privaten Haushalt des Beschwerdeführers. Damit ist der Beschwerdeführer Leistungserbringer von sozialen Leistungs- angeboten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a SLG und hat grundsätzlich Anspruch auf Abgeltung der 21 Vgl. auch Art. 4 SLV und Art. 9 SHG und Art. 28 SHV 22 Vgl. auch Art. 6 Abs. 1 SLV und Art. 27 Abs. 1 SHV 23 Pascal Coullery/Nathalie Mewes, Gesundheits- und Sozialhilferecht, in: Müller/Feller, Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2021, 12. Kapitel, N. 159 f. 24 Vgl. auch Art. 27 Abs. 2 SHV 25 Betriebsbewilligung vom 23. April 2012 (Vorakten) 9/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.354 von ihm erbrachten Leistungen (vgl. Art. 74 Abs. 1 SHG). Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Kos- tenbeteiligung im Grundsatz bejaht und dem Beschwerdeführer für die Zeit von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 eine Kostenbeteiligung von CHF 250.00 pro Tag bei einem Tagestarif von CHF 385.0026 gewährt.27 Strittig ist die vom Beschwerdeführer beantragte darüberhinausgehende Kostenbeteiligung von CHF 28.00 pro Tag für die Monate Oktober und November 2022. Nachfolgend ist zu prüfen, welche Kostenbeteiligung der Beschwerdeführer für die Aufnahme von B.___ für die Monate Oktober und November 2022 zusteht. 5.2 Die Kostenbeteiligung respektive die Beiträge an die Leistungserbringer sind grundsätzlich leistungsorientiert und nach Möglichkeit prospektiv und aufgrund von Normkosten festzusetzen.28 Die leistungsorientierte Finanzierung zeichnet sich dadurch aus, dass ausschliesslich jene in Menge und Qualität vertraglich definierten Leistungen abgegolten werden, die effektiv erbracht worden sind.29 An- gesichts dessen, dass die Verfahrensbeteiligten weder einen Vertrag abgeschlossen noch eine (an- gemessene) Leistung definiert haben, hilft das Kriterium der leistungsorientierten Festsetzung für die Bemessung der Kostenbeteiligung vorliegend nicht weiter. Was die Normkosten betrifft, sehen weder das SHG noch die SHV gesetzlich definierte Normkosten vor. Die Kosten sind somit grundsätzlich unter Berücksichtigung der effektiven Betriebskosten festzusetzen.30 Hierbei ist jedoch zu berücksich- tigen, dass nur Betriebskosten berücksichtigt werden können, die für eine für B.___ angemessene Leistung notwendig sind (Art. 2 IFEG). 5.3 Der Beschwerdeführer hat für die Zeit vom 1. Februar bis 30. September 2022 eine Kosten- beteiligung von CHF 278.00 pro Tag erhalten.31 In seinem Gesuch um Kostenbeteiligung für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 vom 29. November 2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Begleitsituation von B.___ im Vergleich zum Beginn des Aufenthalts im Januar 2022 im All- gemeinen etwas an Intensität verloren habe, aber etwa auf dem Niveau des vergangenen Juni 2022 geblieben sei. Die angestrebte Kostenbeteiligung des Kantons von CHF 195.50 pro Tag erscheine momentan noch in weiter Ferne. Im Sinne des nach wie vor sehr unkonstanten Alltagsverhaltens mit mannigfaltiger Symptomatik erscheine ein neu errechneter Tagesansatz von CHF 385.00, sprich eine Kostenbeteiligung von CHF 250.00 pro Tag, per 1. Oktober 2022 mehr als gerechtfertigt und ange- messen.32 5.4 Erst nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer per E-Mail vom 9. Dezember 2022 irr- tümlicherweise mitteilte, dass ihm eine Kostenbeteiligung in der Höhe von CHF 278.00 pro Tag für die Monate Oktober und November 2022 gewährt werde, stellte sich der Beschwerdeführer auf den 26 Kostenbeteiligung von CHF 250.00 + Ergänzungsleistungen (Heimtaxe) von CHF 135.00 = Tagestarif 27 Vgl. angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2023 28 Art. 8 Abs. 1 SLG 29 Pascal Coullery/Nathalie Mewes, a.a.O., N. 159 30 Art. 6 Abs. 2 SLV 31 Vgl. Verfügung vom 10. August 2022 (Vorakten) 32 Gesuch vom 29. November 2022 (Vorakten) 10/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.354 Standpunkt, dass für diese beiden Monate eine Kostenbeteiligung von CHF 278.00 anstelle der er- suchten Kostenbeteiligung von CHF 250.00 pro Tag dem effektiv angefallenen Aufwand entspreche.33 In der Beschwerde vom 31. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer dazu lapidar festgehalten, dass sich der individuelle Unterstützungsbedarf nicht reduziert habe, weshalb er für die Monate Oktober und November 2022 eine Kostenbeteiligung von insgesamt CHF 287.00 pro Tag geltend mache. Eine Begründung, weshalb seine Einschätzung des Aufwandes gegenüber dem zehn Tage davor verfass- ten Gesuch vom 29. November 2022 plötzlich derart abweicht, fehlt. Dies erstaunt umso mehr, da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Kostenbeteiligung für die Monate Oktober und November 2022 retrospektiv stellte: der Aufwand für diese beiden Monate war im Zeitpunkt der Gesuchstellung (29. November 2022) bekannt und nachträgliche Veränderungen ausgeschlossen. Der Beschwerde- führer ist auf seinen im Gegensatz zur Beschwerde ausführlich begründeten Gesuch vom 29. Novem- ber 2022, zu behaften. Darin beschreibt er detailliert, dass die Begleitsituation im Vergleich zum Be- ginn des Aufenthalts im Januar 2022 etwas an Intensität verloren habe und seit Juni 2022 auf dem Niveau geblieben sei.34 Demnach wäre eine Kostenbeteiligung von CHF 278.00 pro Tag wohl bereits ab Juni 2022 nicht mehr angemessen gewesen. Dass dem Beschwerdeführer bis Ende Septem- ber 2022 dennoch eine Kostenbeteiligung von CHF 287.00 ausgerichtet wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass eine Kostenbeteiligung in dieser Höhe spätestens ab Oktober 2022 nicht mehr ge- rechtfertigt war. Nach dem Geschriebenen entspricht eine Kostenbeteiligung für die Monate Oktober und November 2022 von CHF 250.00 bei einem Tagestarif von CHF 385.00 dem Aufwand für eine angemessene Betreuung von B.___ im privaten Haushalt des Beschwerdeführers. 5.5 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Abgeltung der an- gemessenen Leistung nicht jedoch auf eine Abgeltung in beliebiger Höhe hat. Da sich die Abgeltung am Verhältnismässigkeitsprinzip orientiert, müssen die Kosten für die öffentliche Hand und der Nutzen für die invalide Person in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Aus diesem Grund ist vorliegend unerheblich, ob es eine Obergrenze für die Kostenbeteiligung gibt oder ob – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – keine solche besteht.35 Auch aus dem Verweis auf den bevorstehen- den Systemwechsel kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Der von der Vor- instanz erwähnte, bevorstehende Systemwechsel steht nicht in Zusammenhang mit der Festsetzung der Höhe der Kostenbeteiligung. Der Hinweis auf den Systemwechsel bezieht sich einzig auf die (nicht bestrittene) Befristung der angefochtenen Verfügung. 33 Vgl. E-Mail Vorinstanz vom 9. Dezember 2022 und E-Mail Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2022 (Vorakten) 34 Gesuch vom 29. November 2022 35 Vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts Nr. 100.2020.275 vom 10. Mai 2023, E. 5.2 11/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.354 5.6 Nach dem Geschriebenen ist die gewährte Kostenbeteiligung von CHF 250.00 pro Tag bei einem Tagestarif von CHF 385.00, wie ursprünglich vom Beschwerdeführer beantragt, nicht zu bean- standen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf den Vertrauensschutz Anspruch auf eine Kostenbeteiligung von CHF 278.00 pro Tag hat. 6. Vertrauensschutz 6.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV).36 In der Form des sogenannten Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das be- stimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden.37 Der Vertrauensschutz setzt zunächst eine Vertrauensgrundlage voraus. Dazu gehören insbesondere Rechtsanwendungsakte wie Verfügungen und Entscheide, verwaltungsrechtliche Verträge, Auskünfte und Zusagen sowie die Verwaltungs- und Gerichtspraxis.38 Eine Auskunft begründet schutzwürdiges Vertrauen nur, wenn sie vorbehaltlos erteilt worden ist und soweit die betroffene Person die Fehler- haftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen.39 Das Vertrauen des Adressaten ist erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn er deren Unrichtigkeit ohne Weiteres hat erkennen können. Da- bei kommt es entscheidend auf die Kenntnisse und Erfahrung des Adressaten an. An die Sorgfalts- pflicht Rechtskundiger sind erhöhte Anforderungen zu stellen.40 Weiter kann in der Regel Vertrauens- schutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden kann.41 Zudem muss die behördliche Auskunft für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein.42 Schliesslich ist die Auskunft nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird, verbind- lich. Ändert sich die tatsächliche Situation massgeblich, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden.43 Die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt vorbehalten und bildet eine Schranke des Vertrauensschutzes.44 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Vorinstanz habe ihm per E-Mail vom 9. Dezember 2022 eine Kostenbeteiligung von CHF 278.00 pro Tag für die Monate Oktober und November 2022 verbindlich zugesichert, worauf sie zu behaften sei. Weiter bringt er vor, es sei nicht erkennbar, weshalb die Mitteilung falsch gewesen sei. 36 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, § 10 N. 620 37 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 10 N. 621 38 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 10 N. 627 ff. und 640 f. 39 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 10 N. 654 und 682 40 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 10 N. 684 41 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 10 N. 659 und 688 42 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 10 N. 689 43 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 10 N. 695 44 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 10 N. 663 f. 12/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.354 6.3 Per E-Mail vom 9. Dezember 2022 hielt eine Mitarbeiterin der Vorinstanz Folgendes fest: «Ich nehme Bezug auf Ihre Mail vom 29.11.2022 sowie das gleichentags geführte Telefongespräch. Gerne bestätige ich Ihnen hiermit schriftlich, was wir vorhin telefonisch besprochen haben: - Die Prüfung der Erhöhung der Kostengutsprache für B.___ werden wir nicht stellvertretend für C.___ prüfen können. Sie wird dies nach Ihrer Rückkehr selber tun. - Die Abteilung Soziale Einrichtungen und Assistenz (SEA) hat entschieden, dass gestützt auf die Verfügung vom 10. August 2022 die Kostenbeteiligung in der Höhe von CHF 278.- für die Monate Oktober und November 2022 weiterhin durch das Amt für Integration und Soziales (AIS) gewährt wird. - […].»45 In der E-Mail vom 9. Dezember 2022 wiederspricht sich die Vorinstanz selbst, in dem sie einerseits ausführt, sie könne das Gesuch um Kostenbeteiligung für die Monate Oktober 2022 bis März 2023 des Beschwerdeführers noch nicht prüfen, andererseits erklärt sie, sie habe «entschieden» dem Be- schwerdeführer eine Kostenbeteiligung für die Monate Oktober und November 2022 in der Höhe von CHF 278.00 pro Tag zu gewähren.46 Die E-Mail der Vorinstanz vom 9. Dezember 2022 kann bereits aus diesem Grund nicht als vorbehaltlose Zusicherung beurteilt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen hätte wissen müssen, dass er wenige Tage davor eine tiefere Kostenbeteiligung für die beiden Monate beantragt hat, sodass er den Fehler ohne Weiteres hätte erkennen können. Demnach fehlt es für die Anwendung des Vertrauensschutzes bereits an einer geeigneten Vertrauensgrundlage. Im Übrigen käme der Vertrauensschutz, selbst wenn die E-Mail als Vertrauensgrundlage geeignet gewesen wäre, mangels Disposition, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kann, nicht zum Tragen. Allfälligen (nicht geltend gemachten) Dispositionen würde es überdies an der nötigen Kausalität fehlen: Die E-Mail der Vorinstanz datiert vom 9. Dezember 2022 und somit nach Ablauf der beiden Monate Oktober und November 2022, für die die Kostenbeteiligung strittig ist. Bereits getätigte Ausgaben wären somit nicht gestützt auf die E-Mail der Vorinstanz erfolgt. Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Die an- gefochtene Verfügung der Vorinstanz ist auch unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden. 45 E-Mail Vorinstanz vom 9. Dezember 2022 (Vorakten) 46 E-Mail Vorinstanz vom 9. Dezember 2022 (Vorakten) 13/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.354 7. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2023 rechtmässig und die Beschwerde vom 31. Januar 2023 abzuweisen. 8. Kosten 8.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV47). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegend und somit kostenpflichtig. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, festgesetzt auf pauschal CHF 800.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. 8.3 Es sind keine Parteikosten angefallen und somit keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 47 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 14/15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.354 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 31. Januar 2023 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 15/15