5.5 Im Übrigen stellt auch die angebliche mangelhafte Betreuung durch den derzeit zuständigen regionalen Partner keinen Grund für einen Organisationswechsel dar. Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die einen Organisationswechsel rechtfertigen würden. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen liegen keine besonderen Umstände vor, welche einen Organisationswechsel rechtfertigen. Demnach erweist sich die Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2023 als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 19. Dezember 2023 ist daher abzuweisen. 7. Kosten