5.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Gleichbehandlungsgebot verletzt, da sie ein vergleichbares Gesuch um Organisationswechsel gutgeheissen habe. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem genannten Gesuch um eine Familie mit drei Kleinkindern handelte. Der Beschwerdeführer wohnt alleine. Die Situation ist demzufolge – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – nicht mit jener des Beschwerdeführers vergleichbar, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.