5.2 C.___ gehört zum Verwaltungskreis X.___ (Art. 12 Abs. 2 SAFV i.V.m. Art. 39a Abs. 3 OrG12 und Anhang 2 zum OrG) und damit zu Perimeter X.___, für den das D.___ zuständig ist.13 Die B.___ hingegen ist zuständig für den Perimeter Y.___. Der Beschwerdeführer ist somit aus deren Zuständigkeitsperimeter gezogen. Ein Umzug in einen anderen Perimeter hat grundsätzlich keinen Wechsel der zuständigen Organisation zur Folge (vgl. Erwägung 3.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer besondere Umstände vorliegen, weshalb ausnahmsweise ein Wechsel der zuständigen Organisation angezeigt wäre.