4.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 19. Dezember 2023 ergänzend vor, die Aussage des zuständigen regionalen Partners sei falsch. Er habe sich nie in E.___ mit seiner Sozialarbeiterin getroffen. Seit ihrem ersten Treffen im Februar 2023 in G.___ habe er die Sozialarbeiterin nie wieder persönlich getroffen. Für den sechsmonatigen A1-Deutschkurs habe er eine Fahrt von etwa 1 Stunde und 21 Minuten auf sich nehmen müssen. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe Anträge auf Organisationswechsel von Personen in ähnlichen Situationen wie seine bewilligt. Die Abweisung seines Antrags widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot.