Sie erachte die längere Anreise aufgrund der kurzen verbleibenden Dauer als zumutbar. Die Vorinstanz weist ausserdem darauf hin, dass es im Kompetenzbereich des zuständigen regionalen Partners liege, zu prüfen, ob allfällige zukünftige Sprachangebote ausnahmsweise ausserhalb des Perimeters angezeigt seien. Auch die angeblich mangelhafte Betreuung würde keinen Organisationswechsel rechtfertigen. Dieses Vorbringen sei direkt mit dem zuständigen regionalen Partner zu klären.