4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2023 führt die Vorinstanz aus, die Strecke vom Wohnort des Beschwerdeführers bis zur Geschäftsstelle des derzeit zuständigen regionalen Partners sei mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossen und die Reisedauer betrage weniger als eine Stunde. Es gäbe auch keine besonderen Gründe, die die An- und Rückreise für den Beschwerdeführer unverhältnismässig erschweren würden, weshalb die Reise zumutbar sei. Die Reise zum Deutschkursangebot dauere je nach Verbindung etwa eine Stunde. Der aktuelle Deutschkurs ende am 14. Dezember 2023. Sie erachte die längere Anreise aufgrund der kurzen verbleibenden Dauer als zumutbar.