Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2023.GSI.3535 / ang, mbo Beschwerdeentscheid vom 11. Juni 2024 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Integration und Soziales (AIS), Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Gesuch um Organisationswechsel (Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2023) 1/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3535 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit dem 1. Februar 2023 anerkannter Flücht- ling und wird seit dem 6. Februar 2023 von der B.___ (fortan: B.___) mit Flüchtlingssozialhilfe unterstützt.1 2. Seit dem 4. Mai 2023 hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in C.___.2 3. Am 5. Mai 2023 stellte der Beschwerdeführer beim Amt für Integration und Soziales (AIS, nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Organisationswechsel von der B.___ zum Z.___.3 4. Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass die C.___ im Zuständigkeitsperimeter des D.___ und nicht des Z.___ liege. Weiter forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch um Organisationswechsel zu begründen. 5. Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz seine Gründe für einen Organisationswechsel mitgeteilt. 6. Mit Schreiben vom 20. September 2023 forderte die Vorinstanz bei der B.___ eine Stel- lungnahme zum Gesuch um Organisationswechsel ein. Die B.___ hat am 12. Oktober 2023 zu den Fragen der Vorinstanz Stellung genommen. 7. Mit Verfügung vom 22. November 2023 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwer- deführers ab. 8. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung vom 22. November 2023 sei aufzuheben und das Gesuch um Organisationswechsel vom 5. Mai 2023 gutzuheissen. 9. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 1. Februar 2024, die Beschwerde sei abzuweisen. 1 Verfügung vom 22. November 2023 2 Verfügung vom 22. November 2023 3 Verfügung vom 22. November 2023 4 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3535 10. Mit E-Mail vom 12. und 13. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, die B.___ wei- gere sich, ihm einen weiteren Deutschkurs Niveau A2 zu finanzieren, solange das vorliegende Verfahren hängig sei. 11. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2024 hat die Rechtsabteilung festgehalten, dass die Erarbeitung des Beschwerdeentscheids mehrere Monate in Anspruch nehmen könne. Weiter hat die Rechtsabteilung die B.___ drauf hingewiesen, dass sie ihren Leistungsauftrag trotz hängigem Verfahren bis zu einem allfälligen Organisationswechsel erfüllen müsse und angezeigte Integrationsmassnahmen nicht verzögert werden dürfen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Finanzierung eines weiterführenden Sprachkurses sei zu behandeln. 12. Auf telefonische Nachfrage am 18. März 2024 bestätigte die B.___, dass sie den Be- schwerdeführer für einen Deutschkurs in H.___ angemeldet habe. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2023. Diese Verfügung ist gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG5 bei der GSI anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Be- schwerde vom 19. Dezember 2023 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG6). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 5 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3535 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2023, mit welcher sie das Ge- such um Organisationswechsel des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der vom Beschwerdeführer ersuchte Organisationswechsel zu Recht abgelehnt hat. 3. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 34 SAFG weist die zuständige Stelle der GSI (das AIS) den für die Unterbringung zuständi- gen Stellen Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG zu. Sie sorgt dabei für eine möglichst ausgeglichene regionale Verteilung der neu zugewiesenen Personen unter Berücksichtigung regionaler Möglichkei- ten für berufliche Integration sowie der Sprachkenntnisse der zugewiesenen Personen. Art. 34 SAFG regelt die Erstzuweisung. Weder das SAFG noch die SAFV7 geben eine Antwort auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Organisationswechsel nach einem Umzug in eine andere Region zu gewähren ist. Die GSI hat im Beschwerdeentscheid 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 eine Lü- ckenfüllung vorgenommen.8 Gemäss den Ausführungen in diesem Beschwerdeentscheid ist eine durchgehende Fallführung zentral und ein Organisationswechsel bildet die Ausnahme. Für den Ent- scheid, ob ein Organisationswechsel angezeigt ist oder nicht, sind insbesondere Gründe, die die Fall- führung oder die Erreichung der Integrationsziele erschweren oder verunmöglichen, relevant. Ausschlaggebend für die Gewährung eines Organisationswechsels sind insbesondere folgende fach- lichen Indikationen: - Erreichbarkeit des regionalen Partners: Nach dem Umzug in einen neuen Perimeter muss die Erreichbarkeit des Standorts des regionalen Partners weiterhin innerhalb vertretbarer Zeit möglich sein. - Notwendigkeit regionaler Verankerung und Vernetzung des regionalen Partners: Wenn für die Integrationsförderung und Fallführung eine enge Betreuung erforderlich ist (meist mit Fokus auf die soziale Integration) und dabei wichtig ist, dass der fallführende regionale Partner regi- onal verankert und vernetzt ist (Kenntnis von lokalen Angeboten). - Andere fachliche Gründe: Wichtig ist die Abgrenzung fachlicher von anderen Gründen, so sind persönliche Präferenzen kein Grund für einen Organisationswechsel. Der Wechsel der fallfüh- renden Stelle muss die Ziele der Fallführung der nachhaltigen Integration wesentlich unterstüt- 7 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 8 Beschwerdeentscheid 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 E. 4 4/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3535 zen. Ziele der Fallführung sind die nachhaltige sprachliche, berufliche, soziale Integration so- wie wirtschaftliche Unabhängigkeit, beispielsweise auch im Falle einer Neugründung einer Fa- milie. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Organisationswechsel zusammengefasst damit, dass die Distanz zwischen seinem neuen Wohnort und dem Treffpunkt mit der Sozialarbeiterin in G.___ zu weit sei und sich die Erreichbarkeit äusserst schwierig gestalte. Weiter sei die Betreuung durch den derzeit zuständigen regionalen Partner mangelhaft. Er werde zu keinem Deutschkurs in H.___ geschickt und stattdessen in G.___ unterrichtet. Dadurch verbringe er täglich drei Stunden für die Hin- und Rückfahrt und könne bei schlechtem Wetter eine Stunde lang nicht am Kurs teilnehmen, da der Zug nur stündlich fahre.9 Auf die Wiedergabe der Ausführungen des Beschwerdeführers be- treffend Familiennachzug wird aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Scheidung verzichtet.10 4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2023 führt die Vorinstanz aus, die Stre- cke vom Wohnort des Beschwerdeführers bis zur Geschäftsstelle des derzeit zuständigen regionalen Partners sei mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossen und die Reisedauer betrage weniger als eine Stunde. Es gäbe auch keine besonderen Gründe, die die An- und Rückreise für den Beschwer- deführer unverhältnismässig erschweren würden, weshalb die Reise zumutbar sei. Die Reise zum Deutschkursangebot dauere je nach Verbindung etwa eine Stunde. Der aktuelle Deutschkurs ende am 14. Dezember 2023. Sie erachte die längere Anreise aufgrund der kurzen verbleibenden Dauer als zumutbar. Die Vorinstanz weist ausserdem darauf hin, dass es im Kompetenzbereich des zustän- digen regionalen Partners liege, zu prüfen, ob allfällige zukünftige Sprachangebote ausnahmsweise ausserhalb des Perimeters angezeigt seien. Auch die angeblich mangelhafte Betreuung würde keinen Organisationswechsel rechtfertigen. Dieses Vorbringen sei direkt mit dem zuständigen regionalen Partner zu klären. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 19. Dezember 2023 ergänzend vor, die Aussage des zuständigen regionalen Partners sei falsch. Er habe sich nie in E.___ mit seiner Sozialarbeiterin getroffen. Seit ihrem ersten Treffen im Februar 2023 in G.___ habe er die Sozialar- beiterin nie wieder persönlich getroffen. Für den sechsmonatigen A1-Deutschkurs habe er eine Fahrt von etwa 1 Stunde und 21 Minuten auf sich nehmen müssen. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe Anträge auf Organisationswechsel von Personen in ähnlichen Situationen wie seine bewilligt. Die Abweisung seines Antrags widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot. 9 Ergänzung des Gesuchs vom 2. Juni 2023 (Vorakten) 10 vgl. E-Mail Beschwerdeführer an Vorinstanz vom 2. November 2023 (Vorakten) 5/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3535 4.4 In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 1. Februar 2024 bringt die Vorinstanz vor, dass die Reise zu eintägigen Fachkursen, die etwas weiter entfernt seien, als verhältnismässig erachtet würden und in Kauf zu nehmen sei. Für regelmässige Kurse, namentlich Deutschkurse, sei vom regi- onalen Partner eine verhältnismässige Anreisedauer zu berücksichtigen. Bezüglich der Gutheissung von Gesuchen anderer Personen um Organisationswechsel, sei darauf hinzuweisen, dass immer der Einzelfall geprüft werde. Der vom Beschwerdeführer genannten Fall sei unter dem Gesichtspunkt be- urteilt worden, dass es sich um eine Familie mit drei Kleinkindern handle, weshalb die Erreichbarkeit des zuständigen regionalen Partners als unzumutbar eingeschätzt worden sei. Die Gesuchsgründe und die familiäre Situation des Beschwerdeführers seien mit dieser Situation nicht vergleichbar, wes- halb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. 5. Würdigung 5.1 Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling und wird seit dem 6. Februar 2023 von der B.___ mit Flüchtlingssozialhilfe unterstützt. Seit dem 4. Mai 2023 wohnt der Beschwerdeführer in C.___.11 5.2 C.___ gehört zum Verwaltungskreis X.___ (Art. 12 Abs. 2 SAFV i.V.m. Art. 39a Abs. 3 OrG12 und Anhang 2 zum OrG) und damit zu Perimeter X.___, für den das D.___ zuständig ist.13 Die B.___ hingegen ist zuständig für den Perimeter Y.___. Der Beschwerdeführer ist somit aus deren Zuständig- keitsperimeter gezogen. Ein Umzug in einen anderen Perimeter hat grundsätzlich keinen Wechsel der zuständigen Organisation zur Folge (vgl. Erwägung 3.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob beim Be- schwerdeführer besondere Umstände vorliegen, weshalb ausnahmsweise ein Wechsel der zuständi- gen Organisation angezeigt wäre. 5.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch mit der langen Reise von seinem Wohnort zu den diversen Standorten der B.___ (E.___, F.___, G.___). Hier ist zu berücksichtigen, dass der befris- tete Deutschkurs in F.___ seit Dezember 2023 abgeschlossen ist und der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit einen Deutschkurs in H.___ besucht.14 Bezüglich der rund 1,5 Stunden langen Reise nach G.___ für die drei Integrationsschulungen ist einerseits anzumerken, dass die Schulungen be- reits vorbei sind und der Beschwerdeführer den langen Weg nicht mehr auf sich nehmen muss und andererseits eine längere Anreise für einzelne Kurstage, die nicht regelmässig stattfinden, in Kauf genommen werden muss und für sich keinen Grund für einen Organisationswechsel darstellen. Weiter beträgt die Reisezeit nach E.___, wo die Treffen mit der B.___ stattfinden, von Tür zu Tür rund 50 11 Verfügung vom 22. November 2023 12 Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01) 13 Vgl. Art. 6 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SAFV und https://www.asyl.sites.be.ch/de/start/integration/regionale- partner-und-partner-fuer-unbegleitete-minderjaehrige.html (letztmals aufgerufen am 14. März 2024) 14 Vgl. Sachverhalt Ziff. 12 f. 6/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3535 Minuten. Dies ist zwar eher lang, jedoch grundsätzlich zumutbar. Der 39-jährige Beschwerdeführer leidet weder an einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die ihm eine längere Zugreise oder das Umstei- gen erschweren würde, noch bringt er sonstige Gründe vor, die die Reise für ihn unzumutbar machen würden. Somit ist die Erreichbarkeit des regionalen Partners sichergestellt. Die Reisezeit sowie die Umstände der Reise stellen keinen Grund für einen Organisationswechsel dar. 5.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Gleichbehandlungsgebot ver- letzt, da sie ein vergleichbares Gesuch um Organisationswechsel gutgeheissen habe. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem genannten Gesuch um eine Familie mit drei Kleinkindern han- delte. Der Beschwerdeführer wohnt alleine. Die Situation ist demzufolge – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – nicht mit jener des Beschwerdeführers vergleichbar, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 5.5 Im Übrigen stellt auch die angebliche mangelhafte Betreuung durch den derzeit zuständigen regionalen Partner keinen Grund für einen Organisationswechsel dar. Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die einen Organisationswechsel rechtfertigen würden. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen liegen keine besonderen Umstände vor, welche einen Organisationswech- sel rechtfertigen. Demnach erweist sich die Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2023 als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 19. Dezember 2023 ist daher abzu- weisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV15). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.16 Entsprechend sind vorliegend keine Verfah- renskosten zu erheben. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 16 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 7/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3535 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 19. Dezember 2023 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8