Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2023 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 27. November 2023 ist damit abzuweisen. 7. Kosten