Aus den Akten und den Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie sehr bemüht und gewillt ist, ihre sprachliche Integration voranzutreiben. Diese Bestrebungen sind durch die Vorinstanz zu unterstützen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a SAFV). Sobald die Beschwerdeführerin über ein anerkanntes Sprachdiplom nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b SAFV verfügen und sich nach wie vor im laufenden Asylverfahren befinden sollte, ist durch die Vorinstanz erneut eine allfällige Umplatzierung in eine Individualunterkunft nach Art. 46 SAFV zu prüfen. 6. Ergebnis