Die Beschwerdeführerin reichte kein anderweitiges Sprachdiplom ein und ein solches befindet sich auch nicht aus den Akten. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2023 einen Deutschkurs auf Sprachniveau A2 besucht, vermag das Erfordernis des anerkannten Sprachdiploms zum Nachweis der Sprachstufe A1 nicht zu substituieren. Die Beschwerdeführerin gilt insofern nicht als Person innerhalb der Familie, die das Sprachniveau A1 nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a SAFV erreicht hat. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit eine der kumulativen Voraussetzungen nach Art.