5.3.4 Das im Recht liegende Sprachdiplom der Beschwerdeführerin, ausgestellt durch die I.___, befindet sich nicht auf der Liste der anerkannten Sprachzertifikate des SEM.31 Entsprechend gilt das Sprachdiplom der I.___ nicht als anerkanntes Sprachdiplom im Sinn von Art. 14 Abs. 1 lit. a SAFV und stellt damit auch kein anerkannter Nachweis betreffend die Erzielung des Sprachniveaus A1 im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. b SAFV dar. Die Beschwerdeführerin reichte kein anderweitiges Sprachdiplom ein und ein solches befindet sich auch nicht aus den Akten.