5.3.3 Weder das SAFG noch die SAFV regeln, welche Sprachdiplome als anerkannt gelten. Der Ausnahmetatbestand für Familien mit Kindern in Art. 46 Abs. 1 Bst. a SAFV verweist für die Unterbringung von Personen im laufenden Asylverfahren (Art. 2 Abs. 1 Bst. a SAFG) in einer Individualunterkunft hinsichtlich der hierfür erforderlichen Sprachkompetenzen auf die Bestimmung in Art. 14 Abs. 1 Bst. a SAFV, die die übergeordneten Ziele für vorläufige Aufgenommene, Schutzbedürftige mit oder ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG) regelt. Diese übergeordneten Integrationsziele orientieren sich an den Integrationszielen der Integrati-