Familienmitglieder sichergestellt ist (Art. 46 Abs. 1 SAFV). Es handelt sich dabei um kumulative Voraussetzungen, die für eine Umplatzierung in eine individuelle Unterkunft erfüllt sein müssen.28 Das Sprachniveau nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a SAFV ist dann erreicht, wenn über ein anerkanntes Sprachdiplom des Sprachniveaus A1 in einer Amtssprache nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) verfügt wird.