46 Abs. 1 SAFV genannten Ausnahmetatbestand «Familien mit Kindern» und macht geltend, dass sie mit ihrem Sohn eine Familie sei und derzeit Deutsch auf der Stufe A2 lerne, was zu ihrer Integration beitrage.26 Als Nachweis für ihre Sprachkompetenzen reichte die Beschwerdeführerin ein Abschlusszertifikat des Online-Sprachkurses «H.___» der I.___ vom 9. Februar 2024 sowie eine Bestätigung von J.___ vom 10. Februar 2024, wonach die Beschwerdeführerin seit Juni 2023 regelmässig (zwei Mal pro Woche für jeweils zwei Lektionen) einen Deutschkurs auf Niveau A2.2 besuche, ein.27