5.2.5 Selbst wenn eine individuelle Unterbringung für die Gesundheitsentwicklung der Beschwerdeführerin förderlich wäre, erscheint in Anbetracht der aktuellen Umstände, insbesondere der räumlichen Verhältnisse (Rückzugsmöglichkeit im allein bewohnten Familienzimmer) sowie der vorhandenen medizinischen und psychotherapeutischen / psychologischen Versorgung die Unterbringung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in der Kollektivunterkunft als zumutbar. Mit anderen Worten liegt bei der Beschwerdeführerin keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m.