Die Beschwerdeführerin berichtet von keinen Zwischenfällen, denen sie und/oder ihr Sohn in der Kollektivunterkunft ausgesetzt gewesen seien und die begründeten Anlass für ihre Angst um die Sicherheit und das Wohlergehen ihres Sohnes gegeben hätten. Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2023 fest, dass das Zusammenleben der Asylsuchenden seit Monaten friedlich sei und es zu keinen Bedrohungssituationen oder Diebstählen gekommen sei, bei welchen die Beschwerdeführerin oder ihr Sohn involviert gewesen seien.23 Die Beschwerdeführerin macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend, was die Angst um die Sicherheit und das Wohlergehen ihres Sohnes zu begründen vermöchte.