5.2.4 So gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Kollektivunterkunft zusammen mit ihrem Sohn ein Familienzimmer bewohnt, welches ihnen zur alleinigen Benützung zur Verfügung steht.21 Dadurch haben sie jederzeit eine Rückzugsmöglichkeit, die sie von den anderen Bewohnenden in der Kollektivunterkunft, insbesondere den «den überwiegend jungen männlichen Migranten»22 trennt und wodurch sie den übrigen Bewohnenden nicht dauernd ausgesetzt sind.