5.1.2 Aufgrund des laufenden Asylverfahrens der Beschwerdeführerin fällt die Gewährung einer individuellen Unterkunft gestützt auf Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG vorneweg ausser Betracht. Nachfolgend ist indes zu prüfen, ob gestützt auf die Ausnahmetatbestände für besonders verletzliche Personen (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) oder für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG) vom Zwei- Phasen-System abgewichen werden kann. 5.2 Ausnahme vom Zwei-Phasen-System für besonders verletzliche Personen