4.3 Art. 46 Abs. 1 SAFV präzisiert demgegenüber den Ausnahmetatbestand «Familien mit Kindern» von Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG. Demnach platziert die zuständige Stelle Familien mit Kindern in einer individuellen Unterkunft, sobald die Familie über die damit verbundenen erforderlichen Wohnkompetenzen verfügt, mindestens eine erwachsene Person das Sprachniveau nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a SAFV erreicht hat und die soziale Integration aller Familienmitglieder sichergestellt ist. Die Wohnkompetenz ist die zentrale Voraussetzung, damit Familien mit Kindern individuell untergebracht werden können. Darin enthalten ist auch ein Aspekt, der das Kindeswohl zu berücksichtigen hat.15