Eine Rückzugsmöglichkeit für sie und ihren Sohn sei zu jeder Zeit gegeben.12 Ferner führt die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin am 31. März 2023 zwar einen sprachlichen Einstufungstest absolviert habe, aber nicht in die regulären Deutschkurse eingeladen worden sei, da sie sich noch im laufenden Asylverfahren befinde. Im internen Deutschkurs für Klientinnen und Klienten mit N-Ausweis zeige sich die Beschwerdeführerin mit einer unregelmässigen Präsenz.13 4. Rechtliche Grundlagen