lektivunterkunft D.___ seien zu keiner Zeit einer Gefahr ausgesetzt gewesen. Es sei zu keinen Bedrohungssituationen oder Diebstählen gekommen, bei welchen die Beschwerdeführerin oder ihr Sohn involviert gewesen seien. Das Zusammenleben der Asylsuchenden sei seit Monaten friedlich.11 Die Beschwerdeführerin bewohne mit ihrem Sohn ein Familienzimmer für sich allein und wirke aufgeschlossen. Sie sei viel unterwegs und erledige Angelegenheiten selbständig. Dabei pflege sie einen guten Kontakt zu ihren Mitmenschen in der Kollektivunterkunft. Eine Rückzugsmöglichkeit für sie und ihren Sohn sei zu jeder Zeit gegeben.12