3.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, dass in dem von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Bericht des behandelnden Psychotherapeuten und der behandelnden Psychologin vom 5. Oktober 2023 beschrieben werde, dass die Beschwerdeführerin besonders Angst davor habe, dass ihr Sohn keinen Vater vor Ort habe und sie alleinig für den Schutz des Sohnes verantwortlich sei. Der Umstand, dass der Vater nicht in der Schweiz sei, werde sich bei einem Umzug in eine private Wohnung nicht ändern.9 Ausserdem sei die Situation in der Kollektivunterkunft zum gegebenen Zeitpunkt als nicht bedrohlich oder gefährlich eingeschätzt worden.10 Die Bewohner der Kol-