Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, dass auch gestützt auf Art. 35 Abs. 1 SAFG ihrem Antrag stattzugeben sei, da sie derzeit Deutsch auf der Stufe A2 lerne. Dies trage zu ihrer Integration bei und sie habe in Bezug auf ihr Ziel betreffend die Integration als Studienanfängerin an der Universität Bern erhebliche Fortschritte gemacht.7 Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, dass sie nicht zum A1 Deutschkurs der Vorinstanz erschienen sei, weil sie im Selbststudium bereits A1 absolviert und eine Prüfung abgeschlossen habe. Sie besuche seit Monaten den Deutschkurs auf Sprachstufe A2 der Kirche D.___.