Die Weigerung der Vorinstanz betreffend Gewährung einer individuellen Unterkunft und die Ablehnung medizinischer Empfehlungen würden ihre missliche Lage noch weiter verschlimmern. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass sie und ihr Sohn die Voraussetzungen für die Gewährung des Rechts auf eine individuelle Unterbringung gestützt auf Art. 35 Abs. 2 Bst. c und d SAFG (recte: Bst. b und c) erfüllen würden, weil sie sich aufgrund ihrer negativen Erfahrungen in der Vergangenheit und ihrer gesundheitlichen Probleme in einer prekären Lage befänden. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, dass auch gestützt auf Art.