5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 5 6. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 11. Dezember 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.