2. Am 18. Oktober 2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um individuelle Unterbringung.2 3. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um individuelle Unterbringung ab.3 4. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 27. November 2023 bei der Gesundheits-, So- zial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer individuellen Unterkunft für sich und ihren Sohn.