Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2023.GSI.3239 / vb Beschwerdeentscheid vom 13. März 2024 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführerin gegen B.___ Vorinstanz betreffend Gesuch um Unterbringung in einer individuellen Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2023) 1/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3239 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist am 25. Dezember 2022 gemeinsam mit ih- rem minderjährigen Sohn C.___ in die Schweiz eingereist. Die beiden werden seit dem 16. Feb- ruar 2023 von der B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt und bewohnen in der Kollektivunterkunft in D.___ ein Familienzimmer.1 2. Am 18. Oktober 2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um individuelle Unterbringung.2 3. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerde- führerin um individuelle Unterbringung ab.3 4. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 27. November 2023 bei der Gesundheits-, So- zial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Sie beantragt sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer individuellen Un- terkunft für sich und ihren Sohn. 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 5 6. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 11. Dezember 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 N-Ausweis (Vorakten); Verfügung vom 31. Oktober 2023, Ziff. 2 (Beschwerdebeilage und Vorakten); Beschwerdever- nehmlassung vom 11. Dezember 2023 (Akten GSI) 2 Verfügung vom 31. Oktober 2023, Ziff. 1 (Beschwerdebeilage und Vorakten) 3 Verfügung vom 31. Oktober 2023, Ziff. 3 (Beschwerdebeilage und Vorakten) 4 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 5 Instruktionsverfügungen vom 29. November 2023, 18. Dezember 2023, 29. Januar 2024, 9. Februar 2024, 15. Feb- ruar 2024 (Akten GSI) 2/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3239 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG6). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2023. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 27. November 2023 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde- führung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2023. Streitgegen- stand und damit zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn eine individuelle Unterkunft zu gewähren ist. 3. Argumentation der Verfahrensbeteiligten 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz mit der Ab- weisung ihres Gesuchs um individuelle Unterkunft die wichtigen medizinischen Ratschläge ihrer Ärzte missachtet habe, was die Sicherheit und das Wohlergehen von ihr und ihrem Sohn beeinträchtige. Die Vorinstanz habe den kritischen Zusammenhang zwischen ihren psychischen Problemen und der kol- lektiven Lagerumgebung nicht anerkannt. In dem professionellen medizinischen Gutachten vom 5. Oktober 2023 werde ausdrücklich auf die schädlichen Auswirkungen der Kollektivunterkunft auf ihre psychische Gesundheit hingewiesen, die ihre schweren depressiven Episoden verschlimmert hätten. Nach sechs Jahren unermesslichen Leids, Angst und ständiger Bedrohung durch Inhaftierung und 6 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 3/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3239 Tod aufgrund eklatanter Verletzungen ihrer Menschen- und Bürgerrechte seien bei ihr eine schwere posttraumatische Belastungsstörung, Depressionen und wiederkehrende Panikattacken diagnostiziert worden. Diese Zustände seien eine direkte Folge der Ungewissheit, der sie in der Kollektivunterkunft ausgesetzt gewesen sei, nachdem es ihr gelungen sei, aus ihrem Heimatland zu flüchten. Die Inan- spruchnahme psychiatrischer Hilfe sei unumgänglich gewesen und habe zur Einnahme von Medika- menten geführt. Im ärztlichen Bericht werde besonders hervorgehoben, dass der Hauptfaktor, der zu ihrem Trauma und ihrer Störung beigetragen habe, die schwierigen Bedingungen in der Lagerumge- bung seien. Diese Bedingungen, die über die typischen Herausforderungen von kollektiven Flücht- lingslagern hinausgingen, würden das schwere Trauma und die Angststörungen, die sie schon vor ihrer Ankunft im Lager erlitten habe, verschlimmern. Als besorgte Mutter hätten die Sicherheit und das Wohlergehen ihres Kindes oberste Priorität. Die Weigerung der Vorinstanz betreffend Gewährung ei- ner individuellen Unterkunft und die Ablehnung medizinischer Empfehlungen würden ihre missliche Lage noch weiter verschlimmern. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass sie und ihr Sohn die Voraussetzungen für die Gewährung des Rechts auf eine individuelle Unterbringung gestützt auf Art. 35 Abs. 2 Bst. c und d SAFG (recte: Bst. b und c) erfüllen würden, weil sie sich aufgrund ihrer negativen Erfahrungen in der Vergangenheit und ihrer gesundheitlichen Probleme in einer prekären Lage befänden. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, dass auch gestützt auf Art. 35 Abs. 1 SAFG ihrem Antrag stattzugeben sei, da sie derzeit Deutsch auf der Stufe A2 lerne. Dies trage zu ihrer Integration bei und sie habe in Bezug auf ihr Ziel betreffend die Integration als Studienanfän- gerin an der Universität Bern erhebliche Fortschritte gemacht.7 Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, dass sie nicht zum A1 Deutschkurs der Vorinstanz erschienen sei, weil sie im Selbststudium bereits A1 absolviert und eine Prüfung abgeschlossen habe. Sie besuche seit Monaten den Deutsch- kurs auf Sprachstufe A2 der Kirche D.___. Sie setze sich für ihre Sprachausbildung ein sowie für die Integration von ihr und ihrem Sohn in die Schweizer Gesellschaft, um einen positiven Beitrag zur Schweizer Gemeinschaft zu leisten.8 3.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, dass in dem von der Beschwerdeführe- rin eingereichten ärztlichen Bericht des behandelnden Psychotherapeuten und der behandelnden Psy- chologin vom 5. Oktober 2023 beschrieben werde, dass die Beschwerdeführerin besonders Angst da- vor habe, dass ihr Sohn keinen Vater vor Ort habe und sie alleinig für den Schutz des Sohnes verant- wortlich sei. Der Umstand, dass der Vater nicht in der Schweiz sei, werde sich bei einem Umzug in eine private Wohnung nicht ändern.9 Ausserdem sei die Situation in der Kollektivunterkunft zum ge- gebenen Zeitpunkt als nicht bedrohlich oder gefährlich eingeschätzt worden.10 Die Bewohner der Kol- 7 Beschwerde vom 27. November 2023 (Akten GSI) 8 E-Mail der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2024 (Akten GSI); Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Feb- ruar 2024 (Akten GSI) 9 Verfügung vom 31. Oktober 2023, Ziff. 2 (Beschwerdebeilage und Vorakten) 10 Beschwerdevernehmlassung vom 11. Dezember 2023 (Akten GSI) 4/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3239 lektivunterkunft D.___ seien zu keiner Zeit einer Gefahr ausgesetzt gewesen. Es sei zu keinen Bedro- hungssituationen oder Diebstählen gekommen, bei welchen die Beschwerdeführerin oder ihr Sohn involviert gewesen seien. Das Zusammenleben der Asylsuchenden sei seit Monaten friedlich.11 Die Beschwerdeführerin bewohne mit ihrem Sohn ein Familienzimmer für sich allein und wirke aufge- schlossen. Sie sei viel unterwegs und erledige Angelegenheiten selbständig. Dabei pflege sie einen guten Kontakt zu ihren Mitmenschen in der Kollektivunterkunft. Eine Rückzugsmöglichkeit für sie und ihren Sohn sei zu jeder Zeit gegeben.12 Ferner führt die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin am 31. März 2023 zwar einen sprachlichen Einstufungstest absolviert habe, aber nicht in die regulären Deutschkurse eingeladen worden sei, da sie sich noch im laufenden Asylverfahren befinde. Im inter- nen Deutschkurs für Klientinnen und Klienten mit N-Ausweis zeige sich die Beschwerdeführerin mit einer unregelmässigen Präsenz.13 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung der nachfolgenden Per- sonen vor: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylge- setzgebung ausrichtet, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilli- gung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylge- setzgebung ausrichtet sowie offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Beiträge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Un- terkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele erreicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Vom Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen werden bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, für besonders verletzliche Personen und für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). 4.2 Art. 45 Abs. 1 SAFV präzisiert den Ausnahmetatbestand «besonders verletzliche Personen» von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Per- sonen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. Eine besondere Verletzlich- keit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Menschen mit Behinderung oder Opfer von 11 Verfügung vom 31. Oktober 2023, Ziff. 2 (Beschwerdebeilage und Vorakten) 12 Beschwerdevernehmlassung vom 11. Dezember 2023 (Akten GSI) 13 Stellungnahme der Vorinstanz vom 7. Februar 2024 (Akten GSI) 5/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3239 schwerer physischer oder psychischer Gewalt. Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall an- hand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leistung hinsichtlich Unterbringung im Verhält- nis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist.14 4.3 Art. 46 Abs. 1 SAFV präzisiert demgegenüber den Ausnahmetatbestand «Familien mit Kin- dern» von Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG. Demnach platziert die zuständige Stelle Familien mit Kindern in einer individuellen Unterkunft, sobald die Familie über die damit verbundenen erforderlichen Wohn- kompetenzen verfügt, mindestens eine erwachsene Person das Sprachniveau nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a SAFV erreicht hat und die soziale Integration aller Familienmitglieder sichergestellt ist. Die Wohnkompetenz ist die zentrale Voraussetzung, damit Familien mit Kindern individuell untergebracht werden können. Darin enthalten ist auch ein Aspekt, der das Kindeswohl zu berücksichtigen hat.15 5. Würdigung 5.1 Zwei-Phasen-System nach Art. 35 Abs. 1 SAFG 5.1.1 Die Beschwerdeführerin befindet sich im laufenden Asylverfahren16 und damit in der ersten Phase des Zwei-Phasen-Systems, in welcher eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorge- sehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Dadurch soll verhindert werden, dass Asylsuchende bereits Wohnungen beziehen, die sie bei einem negativen Asylentscheid wieder verlassen müssen.17 5.1.2 Aufgrund des laufenden Asylverfahrens der Beschwerdeführerin fällt die Gewährung einer individuellen Unterkunft gestützt auf Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG vorneweg ausser Betracht. Nachfol- gend ist indes zu prüfen, ob gestützt auf die Ausnahmetatbestände für besonders verletzliche Perso- nen (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) oder für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG) vom Zwei- Phasen-System abgewichen werden kann. 5.2 Ausnahme vom Zwei-Phasen-System für besonders verletzliche Personen 5.2.1 Aus dem im Recht liegenden Verlaufsbericht vom 5. Oktober 2023 der E.___ bzw. des be- handelnden Psychotherapeuten und der behandelnden Psychologin geht hervor, dass bei der Be- schwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode bei Migrationshintergrund und aktuell schwie- rigen psychosozialen Umständen diagnostiziert wurde.18 Angesichts des gesundheitlichen Zustands ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich als verletzlich einzuschätzen. Dies bedeutet jedoch nicht, 14 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial- hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; nachfolgend: Vortrag SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2019, Nr. 100.2018.193, E. 3.3 und 4.1 15 Vortrag SAFV, a.a.O., Erläuterungen zu Art. 46, S. 22 16 Stellungnahme der Vorinstanz vom 7. Februar 2024 (Akten GSI) 17 Vortrag des Regierungsrates vom 8. Mai 2019 an den Grossen Rat zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl - und Flüchtlingsbereich (SAFG), Art. 35 Abs. 1 Bst. a, S. 33 18 Verlaufsbericht der E.___ vom 5. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage und Vorakten) 6/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3239 dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in der Kollektivunter- kunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).19 Dies gilt es im Nachfolgenden zu prüfen. 5.2.2 In Konkretisierung zur Diagnose wird im Verlaufsbericht vom 5. Oktober 2023 ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 25. Juli 2023 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde und sie ihrem behandelnden Psychotherapeuten und ihrer behandelnden Psychologin gegen- über von grossen Belastungen in den vergangenen fünf Jahren berichtet habe. Ihr Ehemann sei in dieser Zeit aus politischen Gründen in der F.___ verhaftet worden und sie habe sich gemeinsam mit ihrem wenige Monate alten Sohn bei Freunden und Verwandten in der F.___ versteckt, bevor sie im Dezember 2022 schliesslich über G.___ in die Schweiz geflüchtet sei. Sie verfüge seit mehr als fünf Jahren über keinen eigenen Wohnraum mehr. Seit einigen Wochen habe sie keine Kraft mehr, fühle sich energielos und leide unter Schlafproblemen. Sie bemühe sich für die Sicherheit ihres Sohnes zu sorgen und ihn vor schlechten Einflüssen fernzuhalten. Besonders Angst mache ihr dabei, dass der Sohn keinen Vater vor Ort habe, der ihn gegen die anderen Kinder und deren Väter sowie die über- wiegend jungen männlichen Migranten in der Kollektivunterkunft verteidigen könnte. Sie wünsche sich Unterstützung im Umgang mit der aktuellen Situation. Weiter ist dem Verlaufsbericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Zukunftsangst sowie teils panikähnliche Zustände habe, im Affekt de- pressiv verstimmt und innerlich unruhig sei. Es würden eine Störung der Vitalgefühle, Antriebslosigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit sowie Einschlafstörungen vorliegen. Ein passiver Todeswunsch sei vorhanden, aber keine eigentliche Handlungsabsicht oder Pläne, da dies nicht mit ihrer Religion vereinbar sei. Es lägen ausserdem keine Hinweise auf eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung vor. Abschlies- send halten der behandelnde Psychotherapeut und die behandelnde Psychologin fest, dass sie die schwierige Wohnsituation in der Kollektivunterkunft mit grosser Angst um den Sohn und dessen Si- cherheit als massgebende aufrechterhaltende Faktoren für die aktuelle depressive Episode betrachten würden. Nach wie vor bestünde ein grosser Leidensdruck bei der Beschwerdeführerin, sodass die unterstützende Therapie weitergeführt werde. Bei Anhalten der aktuellen Situation würden sie die Ge- fahr einer weiteren Zustandsverschlechterung oder Chronifizierung sehen, sodass sie eine Beschleu- nigung des Asylverfahrens sowie die Evaluation einer Umsiedlung in eine Wohnung begrüssen wür- den.20 5.2.3 Im Verlaufsbericht vom 5. Oktober 2023 wird somit die Wohn- und Lebenssituation in der Kollektivunterkunft und die damit verbundene grosse Angst der Beschwerdeführerin um ihren Sohn und dessen Sicherheit als massgebender aufrechterhaltender Faktor – und bei Anhalten dieser Situ- ation als möglicher aggravierender Faktor – für die aktuelle depressive Episode genannt. Aus diesem 19 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dezember 2019, Nr. 100.2019.4U, E. 4.1 20 Verlaufsbericht der E.___ vom 5. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage und Vorakten) 7/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3239 Grund wird aus psychotherapeutischer und psychologischer Sicht ein Wechsel in eine individuelle Un- terkunft begrüsst. Diese Begrüssung, welche im Übrigen keine eigentliche Empfehlung darstellt, ver- mag für sich allein aber noch keine besondere Vulnerabilität für eine Umplatzierung von der Kollek- tivunterkunft in eine individuelle Unterkunft zu begründen. Ob vorliegend eine Umplatzierung in eine Individualunterkunft aufgrund einer spezifischen individuellen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin angezeigt ist, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu prüfen. 5.2.4 So gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Kollektivun- terkunft zusammen mit ihrem Sohn ein Familienzimmer bewohnt, welches ihnen zur alleinigen Benüt- zung zur Verfügung steht.21 Dadurch haben sie jederzeit eine Rückzugsmöglichkeit, die sie von den anderen Bewohnenden in der Kollektivunterkunft, insbesondere den «den überwiegend jungen männ- lichen Migranten»22 trennt und wodurch sie den übrigen Bewohnenden nicht dauernd ausgesetzt sind. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr mache es besonders Angst, dass ihr Sohn keinen Vater vor Ort habe, der ihn gegen die anderen Kinder und Väter sowie die «überwiegend jungen männlichen Migranten» verteidigen könnte, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich der Umstand, wonach sich der Vater nicht in der Schweiz befindet, bei einem Umzug in eine Individualunterkunft nicht ändert und ihr Sohn durch seinen Vater damit ebenso wenig gegenüber Nachbarskindern und deren Vätern (z.B. auf dem Spielplatz) verteidigt werden könnte. Ferner führt die Beschwerdeführerin weder gegenüber dem behandelnden Psychotherapeuten und der behandelnden Psychologin noch in ihrer Beschwerde vom 27. November 2023 näher aus, weshalb sie um die Sicherheit und das Wohl- ergehen ihres Sohnes besorgt ist. Die Beschwerdeführerin berichtet von keinen Zwischenfällen, denen sie und/oder ihr Sohn in der Kollektivunterkunft ausgesetzt gewesen seien und die begründeten Anlass für ihre Angst um die Sicherheit und das Wohlergehen ihres Sohnes gegeben hätten. Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2023 fest, dass das Zusammenleben der Asylsuchenden seit Monaten friedlich sei und es zu keinen Bedrohungssituationen oder Diebstählen gekommen sei, bei welchen die Beschwerdeführerin oder ihr Sohn involviert gewesen seien.23 Die Beschwerdeführerin macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend, was die Angst um die Sicherheit und das Wohlergehen ihres Sohnes zu begründen vermöchte. Auch macht die Beschwerdeführerin keine Angaben dazu, vor welchen schlechten Einflüssen sie ihren Sohn fernzuhalten versucht. Der pauschale Einwand, wonach sich in der Kollektivunterkunft überwiegend junge männliche Migranten befinden würden, stellt für sich allein noch keinen Grund dar, weshalb ihr Sohn, der mit ihr in einem Familienzimmer wohnt, einer Gefahr für sein Wohlergehen oder schlechten Einflüssen ausgesetzt wäre. Abschliessend gilt es mit- zuberücksichtigen, dass die medizinische und psychotherapeutische / psychologische Versorgung der Beschwerdeführerin in der Kollektivunterkunft jederzeit gewährleistet ist. Die ambulante psychiatrische 21 Verfügung vom 31. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage und Vorakten), Beschwerdevernehmlassung vom 11. Dezem- ber 2023 (Akten GSI) 22 Vgl. Schilderung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Psychotherapeuten und ihrer Psychologin im Verlaufsbe- richt der E.___ vom 5. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage und Vorakten) 23 Verfügung vom 31. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage und Vorakten) 8/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3239 Behandlung sowie die medikamentöse Behandlung der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode steht ihr unabhängig von einem Wechsel in eine Individualunter- kunft zur Verfügung. Unterstützend wirken kann zudem das Betreuungspersonal, das über die ge- sundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin und deren besonderen Bedürfnisse zu informieren und gehalten ist, sie mit geeigneten Massnahmen zu unterstützen und in betrieblichen Angelegenhei- ten auf ihre Angstproblematik Rücksicht zu nehmen.24 Ohne den angeschlagenen psychischen Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin zu relativieren, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die bei ihr diagnostizierte mittelgradige depressive Episode nicht durch die Wohnsituation in der Kollek- tivunterkunft ausgelöst wurde, sondern – wie dem Verlaufsbericht vom 5. Oktober 2023 und den eige- nen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde entnommen werden kann – auf die Erleb- nisse in der F.___ bzw. vor ihrer Einreise in die Schweiz zurückzuführen sind.25 5.2.5 Selbst wenn eine individuelle Unterbringung für die Gesundheitsentwicklung der Beschwer- deführerin förderlich wäre, erscheint in Anbetracht der aktuellen Umstände, insbesondere der räumli- chen Verhältnisse (Rückzugsmöglichkeit im allein bewohnten Familienzimmer) sowie der vorhande- nen medizinischen und psychotherapeutischen / psychologischen Versorgung die Unterbringung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in der Kollektivunterkunft als zumutbar. Mit anderen Worten liegt bei der Beschwerdeführerin keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung in eine individuelle Unter- kunft rechtfertigen würde. 5.3 Ausnahme vom Zwei-Phasen-System für Familien mit Kindern 5.3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde ausserdem auf den in Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SAFV genannten Ausnahmetatbestand «Familien mit Kindern» und macht geltend, dass sie mit ihrem Sohn eine Familie sei und derzeit Deutsch auf der Stufe A2 lerne, was zu ihrer Integration beitrage.26 Als Nachweis für ihre Sprachkompetenzen reichte die Beschwer- deführerin ein Abschlusszertifikat des Online-Sprachkurses «H.___» der I.___ vom 9. Februar 2024 sowie eine Bestätigung von J.___ vom 10. Februar 2024, wonach die Beschwerdeführerin seit Juni 2023 regelmässig (zwei Mal pro Woche für jeweils zwei Lektionen) einen Deutschkurs auf Niveau A2.2 besuche, ein.27 5.3.2 Die zuständige Stelle platziert Familien mit Kindern in einer individuellen Unterkunft, sobald die Familie über die damit verbundenen Wohnkompetenzen verfügt, mindestens eine erwachsene Person das Sprachniveau nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a SAFV erreicht hat und die soziale Integration aller 24 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4U vom 12. Dezember 2019 E. 4.4 25 Verlaufsbericht der E.___ vom 5. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage und Vorakten); Beschwerde vom 27. November 2023 (Akten GSI) 26 Beschwerde vom 27. November 2023 (Akten GSI) 27 E-Mail der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2024 (Akten GSI); Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Feb- ruar 2024 (Akten GSI) 9/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3239 Familienmitglieder sichergestellt ist (Art. 46 Abs. 1 SAFV). Es handelt sich dabei um kumulative Vo- raussetzungen, die für eine Umplatzierung in eine individuelle Unterkunft erfüllt sein müssen.28 Das Sprachniveau nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a SAFV ist dann erreicht, wenn über ein anerkanntes Sprach- diplom des Sprachniveaus A1 in einer Amtssprache nach dem Gemeinsamen Europäischen Refe- renzrahmen für Sprachen (GER) verfügt wird. 5.3.3 Weder das SAFG noch die SAFV regeln, welche Sprachdiplome als anerkannt gelten. Der Ausnahmetatbestand für Familien mit Kindern in Art. 46 Abs. 1 Bst. a SAFV verweist für die Unterbrin- gung von Personen im laufenden Asylverfahren (Art. 2 Abs. 1 Bst. a SAFG) in einer Individualunter- kunft hinsichtlich der hierfür erforderlichen Sprachkompetenzen auf die Bestimmung in Art. 14 Abs. 1 Bst. a SAFV, die die übergeordneten Ziele für vorläufige Aufgenommene, Schutzbedürftige mit oder ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG) re- gelt. Diese übergeordneten Integrationsziele orientieren sich an den Integrationszielen der Integrati- onsagenda Schweiz in der Fassung des Berichts der Koordinationsgruppe vom 1. März 2018 (Art. 14 Abs. 1 Bst. a SAFV). Bund und Kantone haben sich auf eine gemeinsame Integrationsagenda ver- ständigt, um vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge rascher in die Arbeitswelt und besser in die hiesige Gesellschaft zu integrieren.29 Vor diesem Hintergrund ist für die anerkannten Sprachdiplome nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a SAFV vorliegend auf die offizielle Liste des Staatssekretariats für Migration (SEM) abzustellen.30 5.3.4 Das im Recht liegende Sprachdiplom der Beschwerdeführerin, ausgestellt durch die I.___, befindet sich nicht auf der Liste der anerkannten Sprachzertifikate des SEM.31 Entsprechend gilt das Sprachdiplom der I.___ nicht als anerkanntes Sprachdiplom im Sinn von Art. 14 Abs. 1 lit. a SAFV und stellt damit auch kein anerkannter Nachweis betreffend die Erzielung des Sprachniveaus A1 im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. b SAFV dar. Die Beschwerdeführerin reichte kein anderweitiges Sprachdiplom ein und ein solches befindet sich auch nicht aus den Akten. Die Tatsache, dass die Beschwerdefüh- rerin seit Juni 2023 einen Deutschkurs auf Sprachniveau A2 besucht, vermag das Erfordernis des anerkannten Sprachdiploms zum Nachweis der Sprachstufe A1 nicht zu substituieren. Die Beschwer- deführerin gilt insofern nicht als Person innerhalb der Familie, die das Sprachniveau A1 nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a SAFV erreicht hat. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit eine der kumulativen Vorausset- zungen nach Art. 46 Abs. 1 SAFV nicht und eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen (Wohnkom- petenz und die soziale Integration) erübrigt sich. Die Beschwerdeführerin hat insofern auch unter dem 28 Vgl. Formulierung «und» in Art. 46 Abs. 1 SAFV 29 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial- hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) vom 20. Mai 2020, Art. 14, S. 7 30 Vgl. auch Webseite der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern betreffend Sprachkurse und Zertifikate für Migrantinnen und Migranten (zuletzt abgerufen am 28. Februar 2024 unter https://www.bkd.be.ch/de/start/themen/bil- dung-im-kanton-bern/weiterbildung/sprachfoerderung-im-migrationsbereich/sprachkurse-und-zertifikate-fuer-migrantin- nen-und-migranten.html) 31 Liste der anerkannten Sprachzertifikate des SEM (zuletzt abgerufen am 28. Februar 2024 unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/mein-beitrag/zugewandert/sprache.html) 10/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3239 Gesichtspunkt des Ausnahmetatbestands «Familie mit Kindern» keinen Anspruch darauf, im laufen- den Asylverfahren eine individuelle Unterkunft mit ihrem Sohn zu beziehen. 5.3.5 Es gilt an dieser Stelle indes festzuhalten, dass die Vorinstanz verpflichtet ist, die Beschwer- deführerin zu unterstützen, sollte sie im Hinblick auf eine Unterbringung in einer Individualunterkunft ein anerkanntes Sprachdiplom (Deutsch Sprachniveau A1) gemäss Liste der anerkannten Sprachzer- tifikate des SEM machen wollen. Darunter fällt insbesondere auch die Übernahme der Prüfungsge- bühren als situationsbedingte Leistungen nach Art. 26 SAFV i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. e SADV32. Aus den Akten und den Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie sehr bemüht und gewillt ist, ihre sprachliche Integration voranzutreiben. Diese Bestrebungen sind durch die Vorinstanz zu un- terstützen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a SAFV). Sobald die Beschwerdeführerin über ein anerkanntes Sprach- diplom nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b SAFV verfügen und sich nach wie vor im laufenden Asylverfahren befinden sollte, ist durch die Vorinstanz erneut eine allfällige Umplatzierung in eine Individualunterkunft nach Art. 46 SAFV zu prüfen. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2023 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 27. Novem- ber 2023 ist damit abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV33). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend unter- liegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich und ist somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.34 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 32 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 33 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 34 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023, E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 11/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3239 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 27. November 2023 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 12/12