Versorgung als zumutbar, mit anderen Worten liegt beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine individuelle Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2023 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 9. November 2023 ist daher abzuweisen. 7. Kosten