Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen, nicht durch die Wohnsituation in der Kollektivunterkunft ausgelöst wurden, sondern auf einen Medikamenten-Übergebrauch zurückzuführen sind.37 Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die medizinische und psychiatrische / psychologische Versorgung des Beschwerdeführers in der Kollektivunterkunft jederzeit gewährleistet ist und ihm eine Behandlung der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und mittelgradigen depressiven Episode unabhängig von einem Wechsel in eine Individualunterkunft jederzeit zur Verfügung steht.