Er verfügt dadurch über eine ausreichende Rückzugsmöglichkeit, die ihn vor stressigen Situationen und Störungen durch andere Bewohnerinnen und Bewohnern schützt und es ihm während einer Migräne ermöglicht, bestimmte Reize wie die Licht- sowie Lärmverhältnisse im Zimmer nach Belieben anzupassen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen, nicht durch die Wohnsituation in der Kollektivunterkunft ausgelöst wurden, sondern auf einen Medikamenten-Übergebrauch zurückzuführen sind.37