Weder dem Gastroskopiebericht noch einem anderen ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf eine besondere Ernährung angewiesen wäre und diese durch die Kollektivunterkunft nicht gewährleistet werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer dennoch sinngemäss geltend macht, die Platzierung in der Kollektivunterkunft sei aufgrund seiner speziellen Ernährung unzumutbar, ist dem Gastroskopiebericht zu entnehmen, dass – soweit eine exokrine Pankreasinsuffizienz vorliegt – eine Substitutionstherapie mit Creon empfohlen wird.35 Aus dem Überweisungsbericht ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner di-