Aus dem Gastroskopiebericht ist nicht ersichtlich, inwiefern die gastroenterologischen Beschwerden (Stuhlunregelmässigkeiten mit linksseitigen Bauchkrämpfen) des Beschwerdeführers dessen Unterbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar erscheinen lassen sollten. Weder dem Gastroskopiebericht noch einem anderen ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf eine besondere Ernährung angewiesen wäre und diese durch die Kollektivunterkunft nicht gewährleistet werden könnte.