Aus dem im Recht liegenden Gastroskopiebericht und dem Überweisungsbericht vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese keinerlei Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Wohnsituation machen. Aus dem Gastroskopiebericht ist nicht ersichtlich, inwiefern die gastroenterologischen Beschwerden (Stuhlunregelmässigkeiten mit linksseitigen Bauchkrämpfen) des Beschwerdeführers dessen Unterbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar erscheinen lassen sollten.