Nachdem eine zusätzliche schlaffördernde und antidepressive Medikation installiert worden sei, habe sich sein Zustand leicht stabilisiert. Der Beschwerdeführer habe sich dann aufgrund der erreichten Zustandsverbesserung sowie aus Angst vor einer Medikamentenabhängigkeit – entgegen der ärztlichen Empfehlung – dazu entschieden, die Medikamente abzusetzen. Es habe eine interne Sozialberatung stattgefunden, welche der Beschwerdeführer aber nicht habe weiterführen wollen. Er habe sich ein Attest gewünscht, um in der Kollektivunterkunft ein Einzelzimmer zu erhalten, welches in Absprache mit der Vorinstanz jedoch habe abgelehnt werden müssen.