5.2 Im psychologischen Bericht vom 21. Juli 2023 hält F.___ fest, dass der Beschwerdeführer für ein Erstgespräch bei ihm gewesen sei. Ein weiteres Gespräch sei wegen der Kapazität aktuell leider nicht möglich. Als Diagnose wurde eine starke depressive Phase festgehalten. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er stark unter der Wohnsituation leide, welche sein psychisches Leiden entscheidend verstärke. Der Psychologe bittet die Vorinstanz, den Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Wohnung, wo er allein wohnen könne, zu unterstützen. Dies sei für seine psychische Gesundheit sehr wichtig.29